Pflegegeld auf dem P-Konto

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Die Pflegeversicherung leistet an die pflegebedürftige Person einen finanziellen Betrag, wenn die Pflege daheim sichergestellt wird. Das wird als Pflegegeld bezeichnet. Das Pflegegeld kann dann von der pflegebedürftigen Person an die Menschen weitergegeben werden, die die Pflege vornehmen, zum Beispiel die Angehörigen. Dadurch, dass Pflegegeld nicht zum Einkommen zählt, werden auch keine Steuern oder Sozialabgaben erhoben.

Pflegegeld ist grundsätzlich nicht pfändbar, und kann durch eine P-Kontobescheinigung auf dem P-Konto freigegeben werden. Eine solche Bescheinigung erhalten Sie kostengünstig bei uns.

Das Pflegegeld kann auch dann geschützt werden, wenn der Angehörige einer pflegebedürftigen Person das Pflegegeld auf das Konto erhält.

Warum kann Pflegegeld geschützt werden?

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Pflegegeld ist eine Sozialleistung nach § 54 Sozialgesetzbuch und zählt zu den

Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

Diese Geldleistungen zählen grundsätzlich als pfändungsfrei und können auch jederzeit durch eine P-Konto-Bescheinigung freigegeben werden.

Die P-Konto-Bescheinigung muss hierfür nur einmalig beantragt werden, sofern die Beträge gleichbleibend sind. Ändern sich die Beträge, muss auch eine neue P-Konto-Bescheinigung bei der Bank vorgelegt werden.

Auf unserer Seite können Sie jederzeit auch eine neue P-Konto-Bescheinigung beantragen. Diese wird auf Wunsch auch direkt im Original an Ihre Bank gesendet. Sie erhalten gleichzeitig eine Abschrift in PDF-Format. Alternativ senden wir Ihnen die P-Konto-Bescheinigung auch nach Hause.

Achtung bei Zahlungen von pflegebedürftigen Personen

Wie gut kennen Sie Ihre aktuelle Schuldenhöhe?

Die Ausnahme ist, wenn jemand das Pflegegeld von der pflegebedürftigen Person als Leistung auf sein Konto erhält, weil er die Person pflegt. Dadurch wird es zum Einkommen gezählt und kann auch wie normales Einkommen gepfändet werden.


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