Zu den Sozialleistungen mit Körperschadensausgleichsfunktion zählen insbesondere: 
                                    
                                        - Grundrente (wird geleistet ab einem Grad der Beschädigung von 30%) 
 
                                        - Schwerstbeschädigtenzulage zur Grundrente (wird geleistet ab einem Grad der Beschädigung von 50%) 
 
                                        -  Pflegezulage für (Schwer)Beschädigte 
 
                                        - Kleiderverschleißzulage 
 
                                        - Persönliches Budget eines behinderten Menschen  (soll dem behinderten Menschen die eigenverantwortliche Beschaffung aller notwendigen Reha-Leistungen ermöglichen)
 
                                        - Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (Rehabilitationsträger / gesetzlichen Pflegeversicherung)
 
                                        - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (wie Fahrtkosten, Zusatzkosten für eine behindertengerechte Wohnung) 
 
                                    
                                    Keine Geldleistungen in diesem Zusammenhang sind:
                                    Lohnersatzleistungen, wie Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Berufsschadensausgleich, Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld, sind keine Geldleistungen, die einen durch Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen und können nicht bescheinigt werden.