Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) - Alle wichtigen Infos

Bei einem P-Konto (Pfändungsschutzkonto) handelt es sich um ein ehemaliges normales Girokonto, das auf Antrag des Kontoinhabers in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wurde.

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Auf dem P-Konto wird automatisch ein monatlicher Grundfreibetrag von aktuell 1.410,00 € vor der Pfändung geschützt. Bei dem monatlichen Freibetrag auf dem P-Konto handelt es sich um den „Grundfreibetrag“. Dieser Freibetrag auf dem P-Konto kann sich alle zwei Jahre zum 01.07. eines ungeraden Jahres ändern.

Es empfiehlt sich, erst nach einer Pfändung das normale Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Der Kontoinhaber dessen Konto gepfändet ist, hat nach Bekanntwerden der Pfändung vier Wochen Zeit, um sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen, ohne dass sein Geld gleich an die Gläubiger ausbezahlt wird.

Die Bank ist verpflichtet, bei einem P-Konto den Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht acht Wochen lang zu verwahren, bevor es an die Gläubiger ausbezahlt werden kann. Somit ist für den Inhaber des P-Kontos gewährleistet, dass dieser sein Konto umwandeln kann. Weiterhin wird das P-Konto auch im nächsten Monat aufgestockt, solange man den gesetzlichen Freibetrag nicht erreicht.

Beispiel: Im Mai 2020 geht ein Betrag in Höhe von 2.358,59 EUR auf dem Konto ein. Man hat einen Freibetrag in Höhe von 1.410,00 € und kann somit nur auf diesen Betrag zurückgreifen. Dann hat die Bank noch einen Betrag in Höhe von 1.180,00 EUR, welchen sie theoretisch an die Gläubiger ausbezahlen kann. Geht jetzt aber im Juni 2020 nur ein Betrag in Höhe von 250,00 EUR ein, so könnte der Inhaber des P-Kontos seinen monatlichen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten. Daher wird dann der Betrag in Höhe von 250,00 EUR um 928,59 EUR aufgestockt, damit der monatliche Lebensunterhalt wieder bestritten werden kann. Somit hat der Inhaber des P-Kontos wieder einen Freibetrag in Höhe von 1.410,00 € zur Verfügung. Der Restbetrag in Höhe von 251,41 EUR kann an die Gläubiger am Ende des Monats Juni abgeführt werden.

Somit muss man sich bei einem P-Konto auch keine Sorgen machen, dass einfach Beträge abgeführt werden und man kein Geld mehr zum Leben hat.

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Wichtige Fakten

  • Das P-Konto kann grundsätzlich jede Person beantragen und über ein normales Girokonto verfügt.
  • Es darf jedoch ausschließlich eine Person Inhaber des Kontos sein. Sobald es sich um zwei Inhaber des Kontos handelt, kann keine Umwandlung in ein P-Konto erfolgen.
  • Für die Umwandlung des normalen Girokontos in ein P-Konto ist kein gesondertes Formular nötig. Man muss hierfür lediglich als Kontoinhaber zu der zuständigen Bank gehen und beantragen, dass man sein normales Girokonto in ein P-Konto umwandeln möchte.
  • Das normale P-Konto mit dem Grundfreibetrag empfiehlt sich bei Einzelpersonen, die keine gesonderten Leistungen außer ihrem Gehalt auf das P-Konto erhalten und auch sonst keine anderweitigen Sozialleistungen haben.
  • Für eine Erhöhung des Freibetrages ist eine gesonderte P-Kontobescheinigung nötig. Dieser muss jedoch die Umwandlung in ein P-Konto vorausgehen. Sie können Ihre Bescheinigung hier diskret online beantragen.

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