Einmalige Sozialleistungen die auf einem P-Konto bescheinigt werden können

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Gehen auf Ihrem P-Konto einmalige Sozialleistungen ein, können Sie diese mit einer P-Konto Bescheinigung freigeben lassen. Diese Freigabe zählt dann nur für den Monat, in dem die Leistung auf dem Konto eingeht.

Man spricht von einmaligen Sozialleistungen, weil es sich um Zahlungen handelt, die nur einmal erfolgen.

Unter einmalige Sozialleistungen fallen

  • die Erstausstattung der Wohnung
  • Miete und Reparatur therapeutischer Geräte
  • die Erstausstattung bei Schwangeren und für die Geburt eines Kindes
  • die Erstausstattung nach einer Haftentlassung
  • Wohngeld gem. WoGG
  • Leistungen für die Schule gem. § 24a SGB II
  • Kosten von Klassenfahrten, wenn diese vom Jobcenter übernommen werden
  • Darlehen/Beihilfen nach SGB II und SGB XIII
  • Rentenabfindungen gem. §§ 75 ff SGB VII, § 44 BVG und Sterbegeld gem. § 64 SGB VII, § 37 BVG
  • einmalige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von abweichenden Leistungen gem. § 23 Abs. 1, Abs. 3 SGB II
  • besondere Unterstützungen gem. § 39 Abs. 2 SGB VII
  • Bestattungsgeld gem. §§ 36, 53 GVG und § 39 SGB XI
  • Kapitalabfindungen gemäß § 72 BVG
  • Leistungen bei Schutzimpfungen gemäß § 20d Abs. 2 SGB V
  • Leistungen zur primären Prävention gemäß § 20 Abs. 1 SGB V
  • Teilkostenerstattungen gemäß § 14 SGB V
  • Witwen- und Witwerrentenabfindung gemäß § 107 SGB VI
  • Witwen-/Witwer-/Waisenbeihilfen gemäß § 71 SGB VII
  • Kostenerstattungen gemäß §§ 13 Abs. 2 bis 6, 15 SGB V
  • freie Förderungen gemäß § 16f SGB II
  • Erstattung der Heizkosten-/Nebenkosten-Differenz für das zurückliegende Kalenderjahr durch das Jobcenter
  • Erstattung des Verdienstausfalls für eine aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten zur stationären Behandlung an den Versicherten gemäß § 11 Abs. 3 SGB V
  • Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Betriebs- oder Haushaltshilfe in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gemäß §§ 26 und 27 KVLG und §§ 9 und 10 KVLG
  • Beitragserstattungen gemäß § 210 SGB VI und § 75 ALG
  • einmalige Eingliederungsmaßnahmen in Form von Auslagenerstattungen bei Anbahnung und Aufnahme einer beruflichen oder schulische Ausbildung oder eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III, § 16 SGB II i. V. m. § 46 SGB III, § 16f SGB II
  • Erstattung des Eigenanteils zur kieferorthopädischen Behandlung gemäß § 29 SGB V
  • Abfindung bei Wiederheirat gemäß § 80 SGB VII
  • Erstattung des Verdienstausfalls und der Fahrtkosten im Zusammenhang mit erforderlichen Nachuntersuchungen
  • Leistungen bei Beschäftigung im Ausland gemäß § 17 SGB V
  • Zuschüsse der Pflegekasse für Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI
  • Zuschüsse für Erholungsaufenthalte für Schwerbehinderte gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII
  • Erstattung von Kosten bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des EG-Vertrages/EWG-Abkommens gemäß § 18 SGB V
  • Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen gemäß § 16c SGB II
  • Zuschuss zu medizinischen ambulanten Vorsorgeleistungen in einem anerkannten Kurort gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V

Einmalige Sozialleistungen werden nur von offiziellen Stellen ausgezahlt. Dazu zählen Städte, Gemeinden, Jobcenter oder die Agentur für Arbeit, aber auch Krankenkassen bzw. die Rentenversicherung.

Um die einmaligen Sozialleistungen bescheinigen zu können, müssen Sie den Bescheid vorlegen, der die einmalige Sozialleistung ausweist: Er muss in der P-Kontobescheinigung korrekt bezeichnet werden. Die einmalige Sozialleistung kann jedoch erst nach ihrem Erhalt bescheinigt werden.

Nachzahlungen vom Jobcenter sind ein Sonderfall

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Nachzahlungen vom Jobcenter können nicht als einmalige Sozialleistung bescheinigt werden. Zwar werden auch sie nur einmal überwiesen, allerdings müssen Sie bei Gericht dafür einen Antrag auf Freigabe stellen.

Nutzen Sie dazu unser Antragsformular – und wenn Sie Fragen haben, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf: Wir helfen Ihnen gern.


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