Können Stiefkinder auf der P-Konto Bescheinigung berücksichtigt werden?

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In Deutschland ist es inzwischen nicht unüblich, dass Partner Kinder aus der vorherigen Beziehung in die neue Ehe mitbringt. Die neuen Ehepartner akzeptieren diese Kinder ohne weiteres und kümmern sich auch liebevoll um diese Kinder. Oft ist es sogar so, dass für die Kinder der neue Stiefvater oder die neue Stiefmutter essentiell der Elternteil wird.

Doch was gilt zu berücksichtigen, wenn der Stiefvater oder die Stiefmutter ein P-Konto einrichten müssen? Können dort auch die Stiefkinder berücksichtigt werden?

In erster Linie ist es leider heutzutage so, dass Stiefkinder nicht auf der P-Konto-Bescheinigung berücksichtigt werden können. Das hat den Grund, dass die Stiefkinder gegen die Stiefeltern auch keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben. Somit kann es zwar sein, dass es wie ein eigenes Kind aufgezogen wird, doch vor dem Gesetz bleibt das Stiefkind bei Unterhaltsberechnungen immer unberücksichtigt.

So verhält es sich auch mit der P-Konto-Bescheinigung. Stiefkinder können dort nicht als unterhaltspflichtige Personen berücksichtigt werden.

Ausnahmen für Bedarfsgemeinschaften

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Einzige Ausnahme ist, wenn eine Bedarfsgemeinschaft besteht und der Kontoinhaber für sich und die anderen Personen die Zahlungen entgegennehmen. Dann können Stiefkinder berücksichtigt werden. Andernfalls kann auf der P-Konto-Bescheinigung nur der Ehemann und die eigenen leiblichen Kinder berücksichtigt werden.

Sollte es daher zu einer Pfändung auf dem Konto kommen und eine P-Konto-Bescheinigung benötigt werden, so ist zu empfehlen, dass die Stiefkinder selber adoptiert werden, sollte sich das leibliche Elternteil nicht um diese kümmern wollen. Durch eine Adoption erhalten die Kinder Unterhaltsansprüche gegen die Stiefeltern und können auch dementsprechend auf der P-Konto-Bescheinigung berücksichtigt werden.

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