Verkürzung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Verbraucherinsolvenz

Die Dauer des Insolvenzverfahrens wird per Gesetz vorgeschrieben. Das gerichtliche Insolvenzverfahren beginnt nach einer gescheiterten außergerichtlichen Einigung auf Antrag des Schuldners. Ab dem Eröffnungsbeschluss dauert das gerichtliche Insolvenzverfahren in der Regel sechs Jahre. Es kann aber auch unter bestimmten Voraussetzungen auf drei bzw. auf fünf Jahre verkürzt werden.

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Wie gliedert sich das Verbraucherinsolvenzverfahren auf?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird in vier Schritte unterteilt:

  1. Außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern
  2. Gerichtliches Insolvenzverfahren
  3. Wohlverhaltensphase bzw. Wohlverhaltensperiode
  4. Restschuldbefreiung

Der außergerichtliche Einigungsversuch findet noch ohne das Gericht statt. In dieser Zeit muss der Schuldner allen Gläubigern einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Wichtig ist hierbei, dass jedem Gläubiger ein Vergleich unterbreitet wird, der den gleichen prozentualen Anteil hat. Das bedeutet, jeder Gläubiger bekommt auf seine Gesamtforderung einen Vergleich unterbreitet, der genau den gleichen Prozentsatz hat, wie der Vergleich an die anderen Gläubiger. Erst nachdem der außergerichtliche Vergleich gescheitert ist, kann Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Sobald der Beschluss des zuständigen Amtsgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurde, beginnt das gerichtliche Insolvenzverfahren.

Wichtig ist hierbei, dass vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Konto in ein P-Konto umgewandelt wird, sofern noch nicht geschehen. Das hat den Hintergrund, weil der vom Gericht bestimmte Insolvenzverwalter sowohl das Konto als auch das Gehalt pfänden wird. Um sein Geld auf dem Konto zu schützen, ist es daher sinnvoll davor ein P-Konto einzurichten. Weiterhin kann nach der ersten Gehaltspfändung vom Insolvenzverwalter ein Anpassungsantrag bei Gericht gestellt werden.

Das gerichtliche Insolvenzverfahren umfasst auch die Wohlverhaltensphase sowie die Restschuldbefreiung und dauert ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel sechs Jahre. Nach Ablauf der sechs Jahre erlangt man automatisch die Restschuldbefreiung, wenn das Insolvenzverfahren seinen normalen Gang genommen hat.

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Wie kann das Insolvenzverfahren verkürzt werden?

Es ist nach der Insolvenzordnung (InsO) möglich, das Verbraucherinsolvenzverfahren auf drei bzw. auf fünf Jahre zu verkürzen. Das bedeutet, dass die Restschuldbefreiung vorzeitig erlangt werden kann.

Es müssen jedoch hierzu gewisse Voraussetzungen gegeben sein.

Vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren:

Die vorzeitige Restschuldbefreiung kann gem. § 300 Abs. 1 S. 2 InsO dann erlangt werden, wenn der Schuldner innerhalb der drei Jahre die kompletten Verfahrenskosten sowie 35 % der Gesamtverbindlichkeiten beglichen hat. Es ist jedoch drei Monate vor Ablauf der drei Jahre (Beginn der Frist ist immer der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ein entsprechender Antrag bei Gericht zu stellen.

Vorzeitige Restschuldbefreiung nach fünf Jahren:

Nach § 300 Abs. 1 S. 3 InsO kann die vorzeitige Restschuldbefreiung dann erlangt werden, wenn der Schuldner innerhalb dieser fünf Jahre die kompletten Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren beglichen hat. Auch hier ist ein gesonderter Antrag vor Ablauf der fünf Jahre bei Gericht einzureichen.

Wichtig zu wissen:

Um den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung zu stellen, muss man sich sicher sein, dass die Voraussetzungen gegeben sind. Hierfür kann gerne bei dem zuständigen Insolvenzverwalter eine Anfrage gestellt werden, ob die Voraussetzungen gegeben sind.

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So gehen Sie bei einer Kontosperrung im Zuge einer Kontopfändung vor:

Bekommt die Bank einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, muss sie das Konto des Schuldners sperren, damit dieser nicht mehr über das auf dem Konto vorhandene Geld verfügen kann. Als Kontoinhaber steht Ihnen jedoch ein monatlicher Freibetrag zu, damit Sie Ihre Lebenshaltungskosten begleichen können. Über den Freibetrag dürfen Sie jedoch nur dann verfügen, wenn Sie ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eröffnen. Daher sollten Sie sofort einen Antrag auf Eröffnung eines P-Kontos stellen, sofern Ihr Konto gepfändet und gesperrt wurde.

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