Wie hoch dürfen Mahngebühren bei der 1-3 Mahnung sein

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In der Regel gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, was die Höhe der Mahngebühren betrifft. Jedoch gibt es übliche Pauschalen pro Mahnstufe. Insgesamt gibt es drei Mahnstufen, die Schuldner beachten sollten:

1. Mahnung

Durch die erste Mahnung soll der Schuldner in Verzug gesetzt werden. Die Verzugssetzung ist wichtig, damit die Forderung des Gläubigers auch wirklich entsteht. Zudem kann erst ab dem Verzug eine Mahngebühr und eventuelle Zinsen verlangt werden. Allerdings ist hierbei wichtig zu beachten, dass es keine Mahnung für den Verzug bedarf, wenn ein Fälligkeitsdatum festgelegt worden ist. Daher kann unter Umständen auch in der ersten Mahnung bereits eine Mahngebühr anfallen.

2. Mahnung

In der zweiten Mahnung kann der Gläubiger dann Mahngebühren geltend machen, wenn die erste Mahnung dafür da war, den Schuldner in Verzug zu setzen. Generell gilt hier die vorherrschende Meinung, dass nur Gebühren angesetzt werden dürfen, die auch tatsächlich angefallen sind. Somit wären bei einer postalischen Mahnung das Briefpapier, den Briefumschlag sowie die Portokosten zu erstatten. Alles in Allem läge der Preis dann bei ca. 2,50 EUR für die erste Mahnung. Gerichte erkennen allerdings auch eine Mahngebühr von 3,00 EUR bis 5,00 EUR an.

3. Mahnung

Durch die dritte Mahnung soll der Schuldner darauf aufmerksam gemacht werden, dass das gerichtliche Titulierungsverfahren bevorsteht. Auch hier kann der Gläubiger wieder eine Mahngebühr geltend machen. Insgesamt können inzwischen je nach Verlauf 10,00 EUR bis maximal 15,00 EUR Mahngebühr geltend gemacht werden. Es ist wichtig, dass hier darauf geachtet wird, dass keine höhere Mahngebühr geltend gemacht werden kann! Das wäre unrechtmäßig und könnte auch gerichtlich angefochten werden.

Es ist wichtig, dass Sie spätestens nach der zweiten Mahnung reagieren, da ansonsten das gerichtliche Mahnverfahren von dem Gläubiger anvisiert wird. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten und auch die bisher entstandenen Kosten werden rechtskräftig festgesetzt und sind dann von Ihnen zu zahlen.

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