Zahlungen die nicht über eine P-Konto Bescheinigung geschützt werden können

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Häufig passiert der Fehler, dass Kontoinhaber von P-Konten der Meinung sind, es könnte alles bescheinigt werden, was auf dem entsprechenden Konto eingeht. Dies ist leider nicht der Fall. Tatsächlich ist es sogar so, dass viele Sachen über die P-Konto-Bescheinigung nicht geschützt werden können.

Darunter fällt zum Beispiel eine Darlehenszahlung. Es ist natürlich sinnvoll und positiv, wenn man bei Zahlungsschwierigkeiten ein Darlehen aufnimmt, damit die Verbindlichkeiten bedient werden können. Allerdings ist es wichtig zu wissen, dass die eingehende Darlehenssumme in voller Höhe pfändbar ist. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Zahlung von Dritten, die jedoch nicht auf einem P-Konto geschützt werden kann. Daher muss davor immer geprüft werden, ob das Konto bereits gepfändet ist.

Auch die Unterhaltszahlungen von dem Elternteil für die Kinder können nicht durch eine P-Konto-Bescheinigung geschützt werden. Diese Zahlungseingänge können aber durch einen gerichtlichen Freigabebeschluss geschützt werden. Hierzu muss ein Antrag auf Freigabe bei Gericht gestellt werden, um die monatlichen Zahlungen des anderen Elternteils auf dem P-Konto zu schützen. In diesem Fall wäre es sicher einfacher, wenn die monatlichen Unterhaltszahlungen auf dem Konto des Kindes eingehen, damit es ganz sicher zu keiner Pfändung der Unterhaltszahlungen kommt.

Auch bei einem Unterhaltsvorschuss kann keine P-Konto-Bescheinigung helfen. Dieser Vorschuss fällt unter die Leistung an ein Kind und ist somit die Leistung an eine Dritte Person. Leistungen an eine Dritte Person, die auf dem P-Konto eingehen, unterliegen generell der Pfändung. Die einzige Ausnahme ist, wenn der Kontoinhaber des P-Kontos die Leistungen für eine Bedarfsgemeinschaft auf dem Konto erhält. Ansonsten ist es pfändbar und kann auch nicht durch eine P-Konto-Bescheinigung geschützt werden. Es ist daher auch bei einem Unterhaltsvorschuss anzuraten, dass ein extra Konto für das Kind erstellt wird und darauf der Vorschuss geleistet wird.

Auch eine Bonuszahlung vom Arbeitgeber unterliegt der Pfändung und kann nicht durch eine P-Konto-Bescheinigung geschützt werden. Hierunter fällt zum Beispiel das Urlaubsgeld. Es ist offiziell nicht pfändbar und darf vom Arbeitgeber in voller Höhe auf das Konto eingezahlt werden. Allerdings wird es dann auf dem Konto pfändbar, wenn der monatliche Freibetrag überschritten wird. Es ist wichtig, dass bei Erhalt des Urlaubsgeldes auf einem P-Konto ein gerichtlicher Freigabeantrag gestellt wird, damit auch die Bonuszahlung vor der Pfändung durch den Gläubiger geschützt werden kann.

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