Aufhebungsbeschluss und zeitgleicher Beschluss für einen Treuhänder (Treuhänderbeschluss)

Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet, das P-Konto vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingerichtet und die Gläubiger haben Ihre Forderungen zur Insolvenz angemeldet.  Die regelmäßigen Meldungen an den Insolvenzverwalter funktionieren einwandfrei und der pfändbare Betrag des Einkommens wird an den Insolvenzverwalter monatlich abgeführt. Das P-Konto wurde des Weiteren mit einem Anpassungsantrag geschützt. Soweit ist für den Insolvenzschuldner alles erledigt - das aktive Insolvenzverfahren läuft. Doch dann kommt vom Gericht ein Aufhebungsbeschluss, mit welchem zeitgleich ein Treuhänder bestimmt wurde. Viele Insolvenzschuldner stehen nun vor einem Rätsel. Was bedeutet dieser Beschluss für die Zukunft?

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Der Aufhebungsbeschluss und zeitgleicher Beschluss für einen Treuhänder – was ist das genau?

Aufhebungsbeschluss:

Durch den Aufhebungsbeschluss wird angezeigt, dass das aktive Insolvenzverfahren sein Ende gefunden hat – dies erfolgt in der Regel nach ungefähr einem Jahr der Insolvenzeröffnung. Jedoch gibt es hierfür keine gesetzliche Bestimmung.

Treuhänderbeschluss

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Der Treuhänder wird nunmehr bestimmt, um die pfändbaren Beträge zu sammeln und einmal jährlich an die Insolvenzgläubiger auszukehren. Meistens handelt es sich bei dem Treuhänder um den vorherigen Insolvenzverwalter – es kann jedoch auch ein neuer bestimmt werden.

Auch an den Treuhänder müssen jegliche Änderungen bezüglich der Arbeit, des Kontos sowie des Wohnsitzes mitgeteilt werden. Die Gehaltsbescheinigungen sind weiterhin vorzulegen.

Der Aufhebungs- und Treuhänderbeschluss ist in einem Beschluss zusammengefasst. Der erste Teil des Insolvenzverfahrens ist geschafft.

Zeitgleich läutet der Beschluss die weitere Phase des Insolvenzverfahrens ein – die Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit muss sich der Gläubiger „wohl“ verhalten, das bedeutet, dass er weiterhin keine neuen Schulden aufbauen darf, aber sein Leben wieder relativ normal führen kann.

Durch den Treuhänderbeschluss kann das P-Konto wieder in ein normales Girokonto umgewandelt werden.

Es gilt jedoch zu beachten, dass vorher auch die Pfändungen durch die Insolvenzgläubiger zurückgenommen worden sind. Andernfalls führt die Bank Beträge an die Insolvenzgläubiger ab. Hierfür reicht eine kurze Anfrage an die Bank.


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